Statuten des finishers Klub Winterthur und Umgebung
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I Der finishers Klub Winterthur und Umgebung
Art. 1 Name und Sitz
Der finishers Klub Winterthur und Umgebung wurde am 13.11.1987 mit dem Namen «Triathlon Klub Winterthur und Umgebung» (TKW) gegründet. Am 26.02.1999 wurde die Namensänderung zu «finishers Klub Winterthur und Umgebung» (nachfolgend FKW genannt) durch die Generalversammlung beschlossen.
Er ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Sein Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
II Zweck, Mittel, andere Organisationen
Art. 2 Definition, Zweck und Leitbild
- Der FKW ist ein polysportiver Verein für die verschiedensten Ausdauersportarten wie Laufen, Triathlon, Duathlon, Walking, Mountainbike, Strassenrad, Speed-lnlineskating, Langlauf, Schwimmen und weitere Sportarten, im folgenden unter dem Begriff «Finishers» zusammengefasst.
- Der FKW bezweckt die Förderung der Ausdauersportarten wie Laufen, Triathlon, Duathlon, Walking, Mountainbike, Strassenrad, Speed-lnlineskating, Langlauf, Schwimmen in Winterthur und Umgebung als Breiten-, Nachwuchs- und Leistungssport.
Art. 3 Mittel
Für die Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem FKW die folgenden Mittel zur Verfügung;
- Mitgliederbeiträge und Spenden
- Erträge aus Webaktivitäten
- Erträge aus Veranstaltungen
- Erträge aus Sportveranstaltungen
- Erträge aus Sponsoringverträgen
- Erträge aus Marketingaktivitäten
- Erträge aus unternehmerischen Tätigkeiten
Art. 4 Andere Organisationen
- Der FKW kann mit seinen ausübenden Ausdauersportarten wie Laufen, Triathlon, Duathlon, Walking, Mountainbike, Strassenrad, Speed-lnlineskating, Langlauf, Schwimmen Mitgliedschaften bei den Verbänden eingehen.
- Der FKW kann mit anderen Sportverbänden und Organisationen bzw. Institutionen Vereinbarungen über eine Mitgliedschaft und/oder Zusammenarbeit eingehen.
III Mitgliedschaft FKW
Art. 5 Mitgliederkategorien und Regionalverbände
- Der FKW setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
• Einzelmitglieder (Aktiv und Passiv)
• Ehrenmitglieder - Der FKW kann einem regionalen, kantonalen oder nationalen Verband beitreten.
Art. 6
- Interessenten können ohne Altersbeschränkung aufgenommen werden.
- Jedes Aktiv-Mitglied kann eine Mitgliedschaft in einem nationalen Sportverband beantragen.
- Für Tri- und Duathleten ist eine Mitgliedschaft beim nationalen Verband Swisstriathlon erwünscht.
Art. 7 Veranstalter
Der FKW kann eigene Sportveranstaltung gemäss Definition unter Art. 2 Abs. 1 durchführen.
Art. 8 Ehrenmitglieder
Personen, welche sich um den FKW besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.Art. 9 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen oder elektronischen Beitrittserklärung.
- Der Beitritt wird in der offiziellen Mitteilung veröffentlicht.
- Gegen einen Beitritt kann jedes Mitglied binnen 30 Tagen schriftlich zuhanden des Vorstandes Einsprache erheben.
Gegen die Ablehnung eines Beitritts kann der Gesuchsteller an die GV rekurrieren. Die GV entscheidet endgültig.
Art. 10 Beendigung der Mitgliedschaft und Ausschluss
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung des Klubs, Tod oder Ausschluss.
Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte. Der aus der
Mitgliedschaft Austretende bleibt für die Erfüllung aller ihm zu diesem Zeitpunkt
obliegenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Bezahlung der Beiträge für das laufende Vereinsjahr, haftbar. - Eine Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens zwei Monate vor Ablauf des
Vereinsjahres schriftlich oder elektronisch unterbreitet werden. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. - Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
• bei groben Verstössen gegen die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des FKW
• wegen Vernachlässigung der Pflichten gegenüber dem FKW
• bei klubschädigendem Verhalten
• bei strafrechtlichem Verfahren und Verurteilung - Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitglieds. Der Entscheid des Vorstandes kann an die Generalversammlung weitergezogen werden.
IV Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 11 Rechte
- Die Mitglieder haben im Rahmen der Statuten das Recht auf Beteiligung an der Willensbildung und Gestaltung der Klubpolitik.
- Unter Vorbehalt von Art. 12 stehen die Dienstleistungen des FKW grundsätzlich allen Mitgliedern offen.
Art. 12 Pflichten
- Die Statuten, Reglemente, Verträge, Vereinbarungen und Beschlüsse des Vorstandes und GV des FKW sind für alle Mitglieder verbindlich.
- Doping ist verboten, für alle Mitglieder des FKW gelten die Dopingbestimmungen des IOC sowie subsidiär das Dopingstatut des Schweizerischen Olympischen Verbandes (SOC).
- Die „Ethik-Charta im Sport“ bildet die Grundlage des FKW (siehe Art. 13)
- Mitgliederbeiträge und Lizenzgebühren sind jeweils nach Rechnungsstellung des Kassiers/der Kassiererin innert 30 Tagen zu begleichen.
Art. 13 "Ethik-Charta im Sport"
1. Anhang 1: Die sieben Prinzipien der Ethik-Charta im Sport
2. Anhang 1.1: «Sport rauchfrei»
Art. 14 Beiträge und Abgaben
- Die Höhe der Mitgliederbeiträge für alle FKW-Mitglieder werden von der Generalversammlung des FKW festgelegt.
Die Beträge sind in der beiliegenden Beitragsordnung aufgeführt. - Vorstands- und Ehrenmitglieder sowie hauptamtliche Trainer bezahlen keine Mitgliederbeiträge.
V Organisation
Art. 15 Organe
Die Organe des FKW sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevision
d) Sektionen/Kommissionen
VI Generalversammlung
Art. 16 Bedeutung, Zusammensetzung und Einberufung
- Die GV ist das oberste Organ des FKW.
- Sie besteht aus den Aktiv- und Ehrenmitgliedern des FKW.
- Die ordentliche GV findet innert sechs Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt.
Art. 17 Unterlagen
Die Traktandenliste, die Jahresrechnung und das Budget sowie weitere Verhandlungsunterlagen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung mindestens 30 Tage vor der GV zuzustellen.Art. 18 Anträge
Antrage der Mitglieder zuhanden der Traktandenliste müssen bis spätestens 10 Tage vor der GV in schriftlicher Form an den Vorstand eingereicht werden.Art. 19 Protokoll
Ein Beschlussprotokoll wird bis spätestens zehn Wochen nach der GV in den offiziellen Mitteilungen veröffentlicht.Art. 20 Zuständigkeit
In den Zuständigkeiten der GV fallen insbesondere folgende Geschäfte:- Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Abnahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Budgets
- Wahlen (Präsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren)
- Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Sponsoren und Mittelbeschaffung
- Informationen über klubeigene Veranstaltungen
- Jahresklubmeisterschaft
- Behandlung von Anträgen und Rekursen
- Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Verbänden und Organisationen
- Auflösung des Vereins
Art. 21 Ausserordentliche Generalversammlung
- Eine ausserordentliche GV kann jederzeit vom Vorstand unter Einhaltung der Frist gemäss Artikel 17 einberufen werden.
- Ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder kann die Einberufung verlangen.
Art. 22 Stimmberechtigung
Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied hat eine Stimme.Art. 23 Beschlussfähigkeit
- Jede statutengemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; vorbehalten bleiben Art. 24 und 25.
- Bei Stimmengleichheit hat der Versammlungsleiter den Stichentscheid.
- Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung oder Wahl verlangen.
Art. 24 Statutenänderung
Die Änderungen oder die Totalrevision der Statuten bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.Art. 25 Wahlen
Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, in weiteren Wahlgängen das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.VII Vorstand
Art. 26 Zusammensetzung, Wahlen und Amtsdauer
- Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei bis sieben weiteren Mitgliedern zusammen.
- Der Präsident und die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung gewählt.
- Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben.
- Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so übernimmt der Präsident bis zur nächsten GV dessen Funktion. Der Vorstand hat jedoch die Möglichkeit, ausscheidende Vorstandsmitglieder für bestimmte Vorstandsaufgaben oder Ressorts einzusetzen.
Art. 27 Konstituierung
- Der Vorstand konstituiert sich selbst.
- Er ernennt ein Vorstandsmitglied zum Vizepräsidenten.
Art. 28 Organisation und Beschlussfassung
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend sind.
- Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten, im Verhinderungsfall des Vizepräsidenten, zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Beschlussfassung (zum Beispiel nach einer Telefonkonferenz) auf dem Zirkularweg ist zulässig.
- Beschlüsse des Vorstandes erfordern die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
- Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand beratende Personen beiziehen oder Kommissionen einsetzen.
Art. 29 Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand ist das leitende Organ des FKW.Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem:
- Festlegung der lang-, mittel- und kurzfristigen Klubziele
- Sicherstellung der Kommunikation
- Organisation von Jahresklubmeisterschaften
- Kontakt zu den Medien
- Vorbereitung der GV und Festlegung des Wahl- und Abstimmungsverfahren
- Vollzug der GV-Beschlüsse
- Abschluss von Verträgen
- Verwaltung der Finanzen
- Überwachung der Einhaltung von Statuten und Reglementen
- Antrag für die Wahl von Ehrenmitgliedern an die GV
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Entscheid über alle Fragen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organzugewiesen sind.
- Kontakte mit Sportorganisationen und Behörden
Art. 30 Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Unterschriftenberechtigung.Art. 31 Aufgaben des Präsidenten
- Der Präsident ist der verantwortliche Leiter des FKW. In seine Zuständigkeit fallen unter anderen:
a) Leitung der GV und der Vorstandssitzungen
b) Überwachung der allgemeinen Klubaktivitäten
c) Vertretung des FKW gegen aussen. - Der Präsident wird im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten vertreten.
- Der Präsident kann Mitglieder des Vorstandes mit der Vertretung des FKW nach aussen betrauen.
VIII Rechnungsrevision
Art. 32 Zusammensetzung, Auftrag und Treuhandgesellschaft
- Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Die Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglied sein.
- Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Rechnungsführung des FKW, einschliesslich allfälliger Spezialrechnungen.
- Anstelle der Revisoren kann die Generalversammlung eine Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle wählen.
IX Finanzen
Art. 33 Mitgliederbeiträge, Haftung und Vereinsjahr
- Die Mitglieder sind zur Bezahlung der von der GV festgesetzten Beiträge verpflichtet.
- Der FKW haftet mit seinem Vereinsvermögen. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.
- Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
X Publikationen
Art. 34 Offizielle Mitteilungen
Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen in den offiziellen Mitteilungen des FKW. Diese haben für die Mitglieder verbindlichen Charakter.
XI Auflösung des FKW
Art. 35 Auflösung und Vereinsvermögen
- Die Auflösung des FKW kann nur an einer mindestens 30 Tagen im Voraus zu diesem Zweck einberufenen GV mit einem Mehr von vier Fünfteln der anwesenden Mitgliederstimmen beschlossen werden.
- Ein bei der Auflösung vorhandenes Vereinsvermögen ist nach drei Jahren der Brühlgutstiftung Winterthur zuzuweisen.
XII Anhang
Art. 36 Anhang IOC
Die nachfolgenden Anhänge «Die sieben Prinzipien der Ethik-Charta im
Anhang 1: Die sieben Prinzipien der Ethik-Charta im Sport
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Gleichbehandlung für alle!
Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft,
religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.
Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf
und Familie vereinbar.
Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.
Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder
die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler.
Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.
Prävention erfolgt ohne falsche Tabus: Wachsam sein, sensibilisieren
und konsequent eingreifen.
Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums sofort einschreiten.
Anhang 1.1: Sport rauchfrei
Die Umsetzung «Sport rauchfrei» beinhaltet folgende Anforderungen:
- Tabakfreie Zeit vor, während und nach dem Sport (d.h. eine Stunde vor bis eine Stunde nach dem Sport)
- Vereinslokalitäten sind rauchfrei
- Verzicht auf finanzielle Unterstützung durch Tabakfirmen
- Anlässe werden rauchfrei durchgeführt. Dies beinhaltet:
- Wettkämpfe
- Sitzungen (inkl. GV)
- Spezielle Anlässe (z.B. Clubfest)
- Wettkämpfe
XII Schlussbestimmungen
Art. 37 Inkrafttretung
Diese Statuten traten nach ihrer Annahme durch die GV von 1999 rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft und wurden an der GV 2010 revidiert und den Veränderungen angepasst.
Finishers Klub Winterthur und Umgebung
Der Präsident
Winterthur, 26.03.2010
Erstausgabe im Februar 1999, Änderungen März 2002, März 2010 und Februar 2011
Beitragsordnung der finishers Winterthur (Beilage zu Statuten, gültig ab 25.02.2011)
Gem. Statuten des finishers Klub Winterthur sind Mitgliederbeiträge in einer Betragsordnung festzulegen.
Die Maximal-Mitgliederbeiträge für ein Vereinsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) sind:
Familien SFr. 255- *) Walker SFr. 115.- Passive SFr. 40.-
Aktive SFr. 180.- Junioren SFr. 100.-
*) als Familie gelten mind. ein im gleichen Haushalt lebender Erwachsener und dessen Kinder bis 20
Jahre
Bonus / Malus:
- für jeden geleisteten Helfereinsatz werden SFr. 40.- rückerstattet
- die Rückerstattung wird jeweils mit dem nächsten zu bezahlenden Vereinsbeitrag verrechnet
- falls ein Mitglied den Verein verlässt, verfallen allfällige Rückerstattungen
- der Maximale Betrag der Rückerstattung kann den Vereinsbeitrag nicht übersteigen
- als Helfereinsätze gelten die vom Vorstand definierten Anlässe, Ausnahmen kann der Vorstand bewilligen
- Passive sind von der Regelung ausgenommen
Die Mitgliederbeiträge müssen jeweils bis zu einem vom Vorstand bestimmten Datum beglichen sein. Danach gilt eine Frist von 30 Tagen.
Für später einbezahlte Beiträge wird eine administrative Gebühr von SFr 30.- verrechnet.






